Kreisfeuerwehrverband
Frankfurt am Main 1869 e.V.

„Unser Ziel heißt Innovation!“

Satzung

Satzung

Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main 1869 e.V.

Stand: März 2015

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

  1. Der Verband trägt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main 1869 e.V.“.

  2. Die Kurzform lautet „KFV Frankfurt“.

  3. Der Sitz des Verbands ist Frankfurt am Main.

  4. Der Verband ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Er führt den Zusatz e.V. und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-.

  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Funktionsträgern des Verbandes kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.

    5. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

    6. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes.

  2. Der Verband hat zur Verwirklichung der Satzungszwecke insbesondere die Aufgaben

    1. das freiwillige Feuerwehrwesen in der Stadt Frankfurt am Main zu fördern und zur Nachwuchsgewinnung beizutragen,

    2. die Mitglieder in allen Belangen der Feuerwehrarbeit zu unterstützen und zu beraten,

    3. die Gemeinschaftsinteressen gegenüber der Kommune und übergeordneten Verbänden und Organisationen zu vertreten,

    4. die Aus- und Fortbildung sowie die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit vorhandenen Mitteln zu unterstützen,

    5. die Ehren- und Altersabteilungen, Jugendfeuerwehren und Minifeuerwehren (nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz -HBKG- als Kindergruppe bezeichnet) der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,

    6. der Betreuung der Mitglieder nach § 3, Absatz, 1 Punkt d und Absatz 2, Punkt c des Verbandes,

    7. die musiktreibenden Gruppen der Mitgliedsfeuerwehren zu fördern und zu betreuen,

    8. mit den am Brandschutz und Katastrophenschutz Interessierten und den hierfür verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten,

    9. die bestehende Sterbekasse der Freiwilligen Feuerwehren - Sterbekasse des Kreisfeuerwehrverbands Frankfurt am Main - ideell zu unterstützen,

    10. die in Frankfurt am Main bestehenden Feuerwehrvereine ideell zu unterstützen,

    11. die Integration aller gesellschaftlichen Schichten und Kräfte in die Feuerwehren zu fördern und dabei eventuelle Hürden durch unterschiedliche Herkunft, Geschlecht oder Ansehen abzubauen,

    12. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

    13. zuständige öffentliche sowie private Stellen über den Brandschutz und Katastrophenschutz zu informieren,

    14. mit den für den Brandschutz und Katastrophenschutz verantwortlichen Stellen bzw. Organisationen zusammen zu arbeiten und

    15. der Traditionspflege.

  3. Der Verband vertritt die Interessen und Belange der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main im Sinne der Stadtsatzung in der jeweils gültigen Fassung.

  4. Der Verband

    1. stellt in Personalunion den Stadtbrandinspektor, der gleichzeitig der Vorsitzende des Verbands ist.

    2. und stellt in Personalunion die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren, die gleichzeitig die stellvertretenden Vorsitzenden des Verbands sind.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als ordentliche Mitglieder können dem Verband angehören:

    1. Öffentliche Feuerwehren im Sinne des HBKG, dies sind die bestehenden und die zukünftig neu gegründeten Freiwilligen Feuerwehren der Stadtteile sowie die Berufsfeuerwehr.

    2. Die Rettungshundestaffel Frankfurt am Main, die gleichwertig einer Freiwilligen Feuerwehr eines Stadtteils gestellt ist.

    3. Nichtöffentliche Feuerwehren im Sinne des HBKG mit Sitz in Frankfurt am Main.

    4. natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Verbands- und Feuerwehrwesen erworben haben und die auf Vorschlag des Vorstandes von der Verbandsversammlung bei einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden oder in der Zukunft dazu ernannt werden.

  2. Als außerordentliche Mitglieder können dem Verband angehören:

    1. Organisationen, Verbände, Institutionen und juristische Personen, die so ihre Verbundenheit mit dem Verband zeigen und sich gegenseitig unterstützen.

    2. fördernde Mitglieder.

    3. natürliche Personen, die so ihre Verbundenheit mit dem Verband zeigen und in erhöhtem Maße den Verband unterstützen.

  3. Die Mitgliedschaft nach § 3, Nummer 1, Punkte a, b und c erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes in einfacher Mehrheit und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller in schriftlicher Form begründet mitzuteilen. Hiergegen besteht das Recht des Einspruches. Dieser ist binnen eines Monats nach Erhalt der Ablehnung an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Verbandsversammlung.

  4. Die Mitgliedschaft nach § 3, Nummer 2 erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Verbandsversammlung in einfacher Mehrheit und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller in schriftlicher Form begründet mitzuteilen. Hiergegen besteht kein Recht des Einspruches.

  5. Ein Mitglied nach § 3 Nummer 1 und 2 kann zu jeder Zeit durch eine formlose schriftliche Mitteilung seine Mitgliedschaft fristlos kündigen.

  6. Bei Verstößen gegen die Interessen des Verbandes oder verbandsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Ein Ausschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form begründet mitzuteilen. Hiergegen besteht das Recht des Einspruches. Dieser ist binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschlussbescheides an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.

  7. Mit dem Ausscheiden oder einer Kündigung erlöschen die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Recht, bestehende Einrichtungen oder Mittel des Verbandes zu nutzen.

  8. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Auflösung des Verbandes.

§ 4 Verbandsmittel

Die finanziellen Mittel für die Verbandsarbeit und zur Erreichung der Verbandsaufgaben werden wie folgt aufgebracht:

  1. Mitgliederbeiträge der Mitglieder nach § 3, Nummer 1, Punkte a, b, c und Nummer 2, Punkt b. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge wird in der Verbandsversammlung festgelegt. Die unter § 3, Nummer 1, Punkt d und Nummer 2, Punkte a und c genannten Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

  2. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

  3. Spenden, freiwillige Zuwendungen und außerordentliche Einnahmen.

§ 5 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

  1. Verbandsversammlung

  2. Vorstand

  3. Wehrführerversammlung.

§ 6 Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan, welches in Zweifels- oder Streitfällen alle übrigen Beschlüsse aufheben kann. Sie besteht aus den Delegierten der unter § 3, Nummer 1, Punkte a, b und c genannten Mitgliedern.

  2. Jede Mitgliedsfeuerwehr stellt je angefangene 10 Mitglieder der Einsatzabteilung und je angefangene 10 Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung einen Delegierten. Delegierter kann sein, wer Mitglied der Einsatzabteilung oder der Ehren- und Altersabteilung ist.

    Für die Berufsfeuerwehr und die nichtöffentlichen Feuerwehren gelten abweichend gesonderte Delegiertenschlüssel, die durch den Vorstand des Verbandes festgelegt werden, und zur Dokumentation in der Geschäftsordnung aufgenommen werden.

  3. Zusätzlich ist jeweils der Wehrführer der FF, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, Delegierter.

    Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist bei allen Abstimmungen innerhalb des Verbands nicht zulässig.

  4. Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter im Auftrage des Vorstandes einberufen.

    Einladungen sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied zu versenden und müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung per eMail oder auf direktem Weg per Post versandt werden. Das Aufgabedatum ist maßgebend.

    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung bei demjenigen schriftlich eingereicht werden, der einberufen hat.
    Jährlich ist mindestens eine Verbandsversammlung abzuhalten. Verbandsversammlungen sind auch abzuhalten, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert.

  5. Stellt mindestens 1/3 der Mitglieder, oder die Wehrführerversammlung im Rahmen eines Ausschlussverfahrens, an den Vorstand einen schriftlichen Antrag auf die Einberufung einer Verbandsversammlung, ist diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen. In diesem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

  6. Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sind diese ebenfalls verhindert, führt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Die allgemeinen Aufgaben der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind:

    1. Wahl des Vorstandes,

    2. Aussprache, Beratung und Genehmigung des Protokolls der letzten Verbandsversammlung, der Jahresberichte, des Kassenabschlussberichts und des Haushaltsvoranschlags,

    3. Entlastung von Vorstand und Kassierer,

    4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Wehrführerausschuss angehören dürfen, für die Amtszeit von zwei Jahren,

    5. Behandlung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte sowie Anträge,

    6. Aufnahme von Mitgliedern nach § 3, Nummer 2,

    7. Vergabe des Kreisfeuerwehrverbandstages, als eine zusammengefasste Veranstaltung im Sinne der Verbandsversammlung dieser Satzung und der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach der jeweils gültigen Stadtsatzung.

  2. Die besonderen Aufgaben der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind:

    1. Abstimmung über Satzungsänderungen,

    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3, Nummer 1, Punkt d,

    4. Behandlung von Einsprüchen,

    5. die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem Verein,

    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 8 Beschlussfassung und Verfahrensordnung der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn höhere Gewalt nicht im Wege steht.

  2. Stimmberechtigt sind die Delegierten der in § 3, Nummer 1 genannten Mitglieder, mit Ausnahme der in § 3, Nummer 1, Punkt d genannten Mitglieder.

  3. Die Verbandsversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen über die allgemeinen Aufgaben nach § 7, Nummer 1. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Verbandsversammlung stimmt nur dann geheim ab, wenn dies von einem Stimmberechtigten beantragt wird.

  4. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die besonderen Aufgaben nach § 7, Nummer 2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Verbandsversammlung stimmt nur dann geheim ab, wenn dies von einem Stimmberechtigten beantragt wird.

  5. Eine Ausnahme stellt die Wahlen von Personen dar, wie die Wahlen zum Vorstand und die Wahlen der Kassenrevisoren nach § 7, Nummer 1, Punkt a und d. Diese sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann die Verbandsversammlung auf Antrag eine offene Abstimmung durchführen, sofern keine Gegenstimme vorliegt.

  6. Über den Ablauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit von dem Protokollführer und dem Verbandsvorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Ansonsten ist es eine von dem Versammlungsleiter bestimmte Person.

  7. Redebeiträge, die nicht im Versammlungsprotokoll aufgenommen werden sollen, sind auf Antrag und nach Zustimmung der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

  8. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, der Dezernent/die Dezernentin für Brandschutz und der Amtsleiter/die Amtsleiterin der Branddirektion Frankfurt am Main, im Verhinderungsfall deren Vertreter oder Vertreterinnen, haben grundsätzlich Rederecht.

  9. Die Verbandsversammlung ist öffentlich. Es können Gäste geladen werden. Auf Antrag kann Gästen das Rederecht übertragen werden. Der Beschluss hierüber wird vom Versammlungsleiter gefasst.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Stadtbrandinspektor als Vorsitzendem,

    2. den beiden stellvertretenden Stadtbrandinspektoren als stellvertretende Vorsitzende,

    3. dem Stadtjugendfeuerwehrwart,

    4. dem Stadtminifeuerwehrwart,

    5. dem Kassierer,

    6. dem Schriftführer,

    7. dem Pressesprecher,

    8. dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung,

    9. dem Fachbereichsleiter Ausbildung,

    10. dem Vertreter der Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main nach § 3, Nummer 1, Punkt a.

  2. Folgende Personen nehmen im Vorstand ihre Vertretungsfunktion des jeweiligen Vorstandmitglieds nach § 9, Nummer 1, Punkte c, d, f, g oder j im Verhinderungsfall war:

    1. einer der beiden stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwarte,

    2. der stellvertretende Stadtminifeuerwehrwart,

    3. der stellvertretende Pressesprecher

    4. der Stellvertreter des Vertreters der Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main.

  3. Der Vorstand kann im Bedarfsfall erweitert werden:

    1. durch einen Vertreter der Werkfeuerwehren (Besetzung erst bei mindestens drei nichtöffentlichen Feuerwehren als Mitglied nach § 3, Nummer 1, Punkt c)

    2. durch einen Kreisstabführer (Besetzung erst bei mindestens drei Mitgliedern nach § 3, Nummer 1 mit jeweils einer musiktreibenden Gruppe)

    3. durch einen oder mehrere Beisitzer (Besetzung zur Durchführung von Sonderfunktionen, sofern dies zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben nach § 2 erforderlich ist).

  4. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- ist der Stadtbrandinspektor und die beiden stellvertretenden Stadtbrandinspektoren. Der Stadtbrandinspektor - im Verhinderungsfall einer der beiden Vertreter - ist befugt, den Verband allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden.

§ 10 Wahl des Vorstands

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Verbandsversammlung.

  2. Für die Funktionen nach § 9, Nummer 1, Punkte a-i und Nummer 2, Punkte a-d ist wählbar, wer in einer Einsatzabteilung eines Mitglieds nach § 3, Nummer 1, Punkt a oder b ist. Für die Funktion des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung sowie dessen Stellvertreters ist auch wählbar, wer in einer Ehren- und Altersabteilung eines Mitglieds nach § 3, Nummer 1, Punkt a oder b ist.

  3. Die unter § 9, Nummer 1, Punkte a und b aufgeführten Personen müssen zusätzlich die Voraussetzungen zum Stadtbrandinspektor erfüllen. Hierzu gewählt werden dürfen nur Mitglieder, die nicht in einem arbeits- und/oder beruflich bedingten dienstrechtlichen Verhältnis zur Branddirektion/Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main stehen.

  4. Die Voraussetzungen zum Stadtbrandinspektor sind, soweit sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden sind, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Amtsantritt zu erfüllen. Bis zu seiner Erfüllung sind die gewählten Personen kommissarisch tätig. Liegen nach Ablauf der Frist diese Voraussetzungen nicht vor, endet die Amtszeit mit der nächsten Verbandsversammlung.

  5. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt fünf Jahre.

  6. Scheidet während der Amtszeit, gleich aus welchem Grund, ein Vorstandsmitglied aus, so findet eine Neuwahl für die Restamtszeit des Ausgeschiedenen zur nächsten Verbandsversammlung statt. Eine bis dahin kommissarische Vertretung erfolgt auf Beschluss des Vorstands.

  7. Der Vertreter der Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main im Vorstand und sein Stellvertreter werden von der Branddirektion Frankfurt benannt und von der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung und der Wehrführerversammlung.

  2. Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Verwaltungsfragen.

  3. Erstellung von Vorlagen an die Verbandsversammlung bzw. an die Wehrführerversammlung zur Beschlussfassung.

  4. Vorbereitung und Durchführung von Tagungen, Ausbildungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes soweit diese nicht fachbereichsspezifischer Art sind.

  5. Aufstellung des Jahres- und Kassenabschlussberichts sowie des Haushaltsvoranschlags.

  6. Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 12 Beschlussfassung und Verfahrensordnung des Vorstands

  1. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. In Ausnahmefällen können zwingende kurzfristige Vorstandssitzungen auch mündlich oder telefonisch einberufen werden. Beantragt 1/3 der Vorstandsmitglieder bei dem Vorsitzenden eine Vorstandssitzung, so ist diese innerhalb von 14 Tagen mit verkürzter Ladefrist von acht Tagen durchzuführen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  3. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, in dem die Anwesenheit, die behandelten Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.

§ 13 Wehrführerversammlung

  1. Die Wehrführerversammlung wird aus dem Vorstand, nach § 9, den Wehrführern und jeweils maximal einen der stellvertretenden Wehrführern nach § 3, Nummer 1, Punkte a und b, gebildet.

  2. Die Mitarbeiter des für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen Sachgebiets der Branddirektion Frankfurt am Main nehmen beratend teil.

  3. Die Kreisausbilder des KFV Frankfurt nehmen beratend teil.

  4. Die Wehrführerversammlung kann weitere sachkundige Personen und Institutionen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

  5. Die Wehrführerversammlung kann Personen und Institutionen in begründeten Fällen von der Sitzung ausschließen.

  6. Nummer 4 und 5 dürfen auch von dem Verbandsvorsitzenden in Anspruch genommen werden, sofern dies für die ordentliche Durchführung der Wehrführerversammlung erforderlich ist. Er hat dann zu Beginn der Wehrführerversammlung diese über die Gründe zu informieren. Treten die Gründe erst während der Versammlung auf, so reicht auch eine zeitnahe Information.

§ 14 Aufgaben der Wehrführerversammlung

Die Wehrführerversammlung

  1. berät den Vorstand

  2. stimmt über Änderungen der Geschäftsordnung ab und

  3. bereitet im Bedarfsfall Beschlüsse vor und stimmt über diese auch ab, sofern sie nicht in die Aufgabengebiete der Verbandsversammlung und des Vorstands nach den §§ 7 und 11 fallen.

§ 15 Beschlussfassung und Verfahrensordnung der Wehrführerversammlung

  1. Zu der Wehrführerversammlung, die mindestens zweimal jährlich tagt, lädt der Verbandsvorsitzende ein. Die Einladung hat 4 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich zu erfolgen. In Ausnahmefällen können zwingende kurzfristige Wehrführerversammlungen auch mündlich oder telefonisch einberufen werden. Beantragt 1/3 der Mitglieder der Wehrführerversammlung nach § 13 Nummer 1 bei dem Vorsitzenden eine Versammlung, so ist diese innerhalb von 14 Tagen mit verkürzter Ladefrist von acht Tagen durchzuführen.

  2. Die Wehrführerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 13, Nummer 1 anwesend sind. Beschlüsse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  3. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, in dem die Anwesenheit, die behandelten Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.

  4. Den Vorsitz in der Wehrführerversammlung führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 16 Jugendfeuerwehren, Minifeuerwehren und musiktreibende Gruppen

  1. Die Jugendfeuerwehren der Verbandsmitglieder nach § 3, Nummer 1, Punkte a und b geben sich eine eigene Jugendordnung auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und des Kinder- und Jugendplanes des Bundes sowie des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr. Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehren (Stadtjugendfeuerwehr) wird vom Stadtjugendfeuerwehrtag beschlossen und ist nach Genehmigung durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit im Vorstand Bestandteil der Satzung des KFV.

  2. Die Minifeuerwehren der Verbandsmitglieder nach § 3, Nummer 1, Punkte a und b geben sich eine eigene Minifeuerwehrordnung. Die Minifeuerwehrordnung der Minifeuerwehren (Stadtminifeuerwehr) wird vom Stadtminifeuerwehrtag beschlossen und ist nach Genehmigung durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit im Vorstand Bestandteil der Satzung des KFV.

  3. Sofern mehr als eine musiktreibende Gruppe im KFV Frankfurt vertreten ist, geben diese sich eine gesonderte Ordnung, die nach Billigung durch den Vorstand des KFV Bestandteil der Geschäftsordnung des KFV Frankfurt ist. Ansonsten gilt die jeweilige Satzung des eigenen Mitgliedsverbands der musiktreibenden Gruppen nach § 3, Nummer 1.

§ 17 Vergütungen

  1. Das Amt/Die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Nummer 1 beschließen, dass dem/den Vorstand/Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 18 Geschäftsordnung zur Satzung

Der KFV Frankfurt gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese wird von der Wehrführerversammlung nach §§ 14 und 15 genehmigt. In ihr werden untergeordnet zusätzliche Informationen und Erläuterungen zur Verfügung gestellt sowie der innere Geschäftsablauf geregelt.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Verbandsauflösung

  1. Der Verband kann durch eine Verbandsversammlung, in der abweichend zum § 8, Nummer 1 mindestens vier Fünftel der Mitglieder durch Delegierte vertreten sind, mit 3/4 Stimmenmehrheit zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden.

  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt am Main als juristische Person des öffentlichen Rechtes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Verbandsversammlung vom 08.03.2014 in Frankfurt am Main beschlossen. Sie tritt damit in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.

Der § 1, Nummern 1 und 4 dieser Satzung tritt erst mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, bis dahin behält der Verband seinen Namen Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main 1869 ohne den Zusatz e.V.

Die Satzung sieht, auch wenn es nicht ausdrücklich formuliert ist, das weibliche bzw. das männliche Geschlecht aller Amtsinhaber oder von Personen vor. Dies dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und dem verständlichen Zusammenhang der Satzung.

Frankfurt am Main, 14. März 2015

Der Vorstand

pdfSatzung Kfv Frankfurt am Main 1897 e.V.